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Handy am Steuer 2026: Bußgeld, Punkt und Fahrverbot
Handy am Steuer: aktuelle Regeln 2026 zu Smartphone, Smartwatch, Navi, Touchscreen, Monocam, Bußgeld, Punkten, Fahrverbot und Einspruch.
Stand: 2026-07-22· Lesezeit: 17–21 Minuten· Geprüft: Redaktion meinbussgeld.de
Kurzantwort: Wer beim Führen eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät aufnimmt oder es länger als nur kurz und angepasst über Sprachsteuerung beziehungsweise mit kurzer Blickzuwendung bedient, verstößt regelmäßig gegen § 23 Abs. 1a StVO. Beim Auto drohen im Grundfall Bußgeld und ein Punkt; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigen die Folgen und ein Fahrverbot kann hinzukommen. Das Verbot betrifft nicht nur Telefonate, sondern auch Nachrichten, Kamera, Musik, Navigation, Smartwatch und andere Kommunikations-, Informations- oder Unterhaltungsfunktionen.
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Was verbietet § 23 StVO genau?
Die Vorschrift ist weiter als das umgangssprachliche „Telefonierverbot“. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur unter engen Voraussetzungen benutzen. Erlaubt ist die Nutzung insbesondere dann, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und nur Sprachsteuerung, Vorlesefunktion oder eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung erforderlich ist.
Damit prüft man nicht nur, ob ein Smartphone in der Hand war. Auch die Art und Dauer der Bedienung, die Position des Geräts und die Verkehrssituation können relevant sein. Ein fest montiertes Display darf nicht minutenlang betrachtet oder kompliziert bedient werden. Umgekehrt ist nicht jede kurze Berührung eines fest installierten Systems automatisch verboten. Der Maßstab ist, ob die Bedienung mit einer sicheren Fahrzeugführung vereinbar bleibt.
Aufnehmen oder Halten reicht häufig aus
Wird das Gerät für eine Nutzungsfunktion in die Hand genommen, ist die Sache meist klarer als bei einem fest montierten Display. Typische Fälle sind:
- eine Nachricht lesen oder schreiben,
- eine Nummer wählen oder einen Anruf annehmen,
- eine Navigationsadresse eingeben,
- Musik oder Podcast auswählen,
- ein Foto oder Video aufnehmen,
- eine Sprachnachricht starten oder abhören,
- soziale Netzwerke oder E-Mails öffnen,
- Uhrzeit, Wetter oder Benachrichtigungen kontrollieren.
Nicht jede Berührung eines Geräts erfüllt zwangsläufig den Tatbestand. Wird ein ausgeschaltetes Telefon nur von einem Sitzplatz auf einen anderen gelegt, kann die Nutzungsfrage anders zu beurteilen sein. Die Grenze hängt jedoch stark von den festgestellten Tatsachen ab. Aussagen wie „Ich habe es nur kurz aufgehoben“ erklären nicht, was auf dem Gerät geschah.
Führen eines Fahrzeugs
Das Verbot gilt während des Führens. Bei Kraftfahrzeugen reicht es nicht, dass das Auto an einer roten Ampel steht und die Start-Stopp-Automatik den Verbrennungsmotor vorübergehend abschaltet. Der Gesetzgeber verlangt für die Ausnahme, dass der Motor vollständig ausgeschaltet ist; ein automatisches Abschalten wird ausdrücklich nicht gleichgestellt. Wer sicher tippen oder eine Route ändern möchte, sollte einen legalen Parkplatz anfahren, das Fahrzeug abstellen und die Fahraufgabe tatsächlich beenden.
Aktuell 2026: Monocam und automatisierte Kontrollen
Die auffälligste Entwicklung der letzten Jahre ist die technische Erkennung von Handyverstößen aus erhöhter Position. Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland eine besondere Rechtsgrundlage für den regulären Einsatz des Monocam-Systems geschaffen. Seit dem 11. April 2025 wird ein System auf der A60 eingesetzt; auch auf der A61 fanden Kontrollen statt. Hochauflösende Kameras blicken schräg durch die Frontscheibe in den Bereich von Fahrer und Händen.
Das System verhängt nicht selbstständig ein Bußgeld. Es markiert Aufnahmen, auf denen ein Mobiltelefon und eine typische Handhaltung erkannt werden. Geschulte Polizeikräfte prüfen anschließend, ob der Verdacht tragfähig ist. Das ist wichtig, weil ein technischer Treffer allein Gegenstände verwechseln oder Situationen missverstehen kann.
Datenschutz gehört zur Rechtsgrundlage
Eine Kamera, die durch die Windschutzscheibe in Fahrzeuge filmt, verarbeitet personenbezogene Daten. Deshalb musste der Einsatz gesetzlich geregelt und verhältnismäßig ausgestaltet werden. Für die rechtliche Prüfung können Beschilderung, Speicherpraxis, Löschung irrelevanter Aufnahmen, Zugriffsbeschränkung und menschliche Nachkontrolle eine Rolle spielen.
Dass weitere Bundesländer die Technik beobachten, bedeutet nicht, dass sie 2026 automatisch überall eingesetzt wird. Eine seriöse Seite unterscheidet zwischen regulärem Einsatz, Pilotversuch und politischer Absicht. Nutzer sollten nicht mit dem pauschalen Satz „Handyblitzer sind jetzt bundesweit aktiv“ in die Irre geführt werden.
Monocam in Deutschland
Welche Geräte und Funktionen sind erfasst?
§ 23 Abs. 1a StVO nennt beispielhaft Mobil- und Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion und Audiorekorder. Die Liste ist offen. Entscheidend ist die Funktion des Geräts, nicht seine Marketingbezeichnung.
| Gerät oder Funktion | Typische Bewertung während der Fahrt | Sicherere Alternative |
|---|---|---|
| Smartphone in der Hand | regelmäßig verboten | Halterung und Sprachsteuerung; besser vor Fahrt einstellen |
| fest montiertes Navi | kurze angepasste Blickzuwendung möglich | Route vor Fahrt programmieren |
| Smartwatch | Ablesen oder Bedienen kann erfasst sein | Benachrichtigungen deaktivieren |
| Fahrzeug-Touchscreen | nicht generell verboten, aber nur kurze angepasste Bedienung | Sprachsteuerung oder im Stand bedienen |
| Tablet / Laptop | Handhalten und längere Bedienung regelmäßig unzulässig | sicher abstellen und Fahrt beenden |
| Funkgerät | gesetzliche Sonder- und Übergangsregeln beachten | Freisprechlösung und betriebliche Vorgaben |
| Dashcam | Einrichtung während der Fahrt problematisch | vor Fahrt montieren und starten |
| elektronische Zigarette | nicht typischerweise Informationsgerät; Ablenkung bleibt möglich | nicht während kritischer Fahrsituationen hantieren |
Smartwatch und Kopfhörer
Eine Smartwatch kann Nachrichten anzeigen, Telefonate steuern oder Navigation liefern und fällt damit grundsätzlich in den Gerätebereich. Wird das Handgelenk nur wie bei einer klassischen Uhr kurz angesehen, hängt die Bewertung von den Umständen ab; das Lesen einer langen Nachricht oder Tippen auf dem kleinen Display ist wesentlich problematischer.
Kopfhörer sind nicht per se durch die Handyregel verboten. Nach § 23 Abs. 1 StVO müssen Wahrnehmung und Gehör aber ausreichend bleiben. Wer Warnsignale, Hupen oder Einsatzfahrzeuge nicht mehr hören kann, riskiert einen eigenen Verstoß und bei einem Unfall erhebliche Haftungsfragen.
Fahrzeug-Touchscreens
Moderne Fahrzeuge verlagern Klima, Scheibenwischer, Navigation und Assistenzfunktionen in zentrale Bildschirme. Ein serienmäßiger Bildschirm ist kein rechtsfreier Raum. Die Bedienung muss auf einen kurzen, angepassten Blick begrenzt sein. Komplexe Menüfolgen während der Fahrt können gegen die Vorschrift verstoßen, auch wenn das Gerät fest eingebaut ist.
Für Hersteller und Flotten entsteht daraus eine Gestaltungsfrage: Häufig benötigte Funktionen sollten über physische Bedienelemente, Lenkradtasten oder Sprache erreichbar sein. Fahrerinnen und Fahrer dürfen sich nicht darauf verlassen, dass eine vom Hersteller angebotene Menüfunktion während jeder Fahrsituation legal bedienbar ist.
Beifahrer, Projektion und Smartphone-Integration
Ein Beifahrer darf grundsätzlich ein Gerät bedienen, solange er dadurch nicht in die Fahrzeugführung eingreift oder die Sicht behindert. Hält der Beifahrer dem Fahrer das Display längere Zeit direkt ins Blickfeld, kann die daraus entstehende Ablenkung dennoch problematisch werden. Für den Fahrer bleibt entscheidend, wie lange und unter welchen Verkehrsbedingungen er hinsieht.
Apple CarPlay, Android Auto oder eine vergleichbare Smartphone-Integration machen eine Funktion nicht automatisch zulässig. Sie können die Bedienung vereinfachen und Sprachsteuerung ermöglichen, unterliegen aber demselben Grundgedanken: Hände und Aufmerksamkeit müssen bei der Fahraufgabe bleiben. Eine kurze Auswahl über große Schaltflächen kann anders zu bewerten sein als das Scrollen durch lange Kontakt-, Playlist- oder Nachrichtenlisten.
Head-up-Displays reduzieren die Blickbewegung weg von der Straße, beseitigen kognitive Ablenkung jedoch nicht. Zu viele Hinweise können wichtige Verkehrsinformationen verdecken oder die Aufmerksamkeit binden. Wer eine App spiegelt, sollte Benachrichtigungen und nicht benötigte Funktionen vor Fahrtbeginn begrenzen. Betriebliche Flotten-Apps sollten im Fahrmodus nur sicherheitsrelevante Informationen anzeigen und Texteingaben sperren.
Wann ist die Nutzung ausnahmsweise zulässig?
Eine echte Freisprecheinrichtung ist erlaubt, wenn das Gerät nicht aufgenommen oder gehalten wird und die Bedienung keine unangemessen lange Blickabwendung erfordert. Sprachsteuerung und Vorlesefunktion sind ausdrücklich vorgesehene Wege. Dennoch darf ein Gespräch nicht so belastend werden, dass die Fahrzeugführung leidet. Die allgemeine Pflicht zu Aufmerksamkeit bleibt bestehen.
Rote Ampel, Stau und Bahnübergang
An einer roten Ampel bleibt das Fahrzeug grundsätzlich im Verkehrsvorgang. Die Start-Stopp-Automatik schafft keine Ausnahme. Wird der Motor bewusst vollständig ausgeschaltet, kann die spezielle Geräteverbotsregel anders greifen. Praktisch bleibt das Risiko, dass die Ampel umschaltet, der Fahrer abgelenkt ist oder das Ausschalten nicht sicher nachweisbar wird. Am sichersten ist die Bedienung außerhalb des fließenden Verkehrs auf einem geeigneten Parkplatz.
Im Stau gilt dasselbe. Langsames Rollen oder kurzes Stehen beendet das Führen nicht. Auch am geschlossenen Bahnübergang sollte man sich nicht auf eine vermeintliche Pausenregel verlassen, ohne Motor und Verkehrssituation korrekt zu berücksichtigen.
Notruf
Ein echter Notfall kann eine unmittelbare Kommunikation erfordern. Wer 112 ruft, sollte wenn möglich anhalten, Warnblinkanlage und Standort berücksichtigen und eine Freisprecheinrichtung verwenden. Die Notwendigkeit eines Anrufs bedeutet nicht, dass riskante Bedienung unbegrenzt erlaubt ist. Besteht akute Gefahr, können Rechtfertigungsfragen entstehen, die vom konkreten Verhältnis zwischen Gefahr und Handlung abhängen.
Pannenhilfe, Unfallmeldungen und Warn-Apps sollten ebenfalls erst nach sicherem Anhalten bedient werden. Eine Warnung vor einem liegen gebliebenen Fahrzeug kann wichtig sein, rechtfertigt aber nicht, während der Fahrt mehrere Menüs zu öffnen oder einen längeren Bericht zu tippen. Bei akuter Gefahr haben Absicherung, Abstand und Notruf Vorrang vor der Dokumentation mit der Kamera.
Bußgeld, Punkt und Fahrverbot
Der Bußgeldkatalog unterscheidet Grundverstoß, Gefährdung und Sachbeschädigung. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist der Grundfall bereits punkterelevant. Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, steigen Geldbuße und Punkte, und ein Fahrverbot ist vorgesehen. Bei Sachbeschädigung fällt die Sanktion ebenfalls höher aus.
Im Überblick unterscheidet der Katalog die folgenden Ebenen:
| Konstellation | Geldbuße (Regelsatz) | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Kfz, Grundverstoß | 100 € | regelmäßig 1 | grundsätzlich keines im Regelfall |
| Kfz mit Gefährdung | 150 € | regelmäßig 2 | 1 Monat Regelfahrverbot |
| Kfz mit Sachbeschädigung | 200 € | regelmäßig 2 | 1 Monat Regelfahrverbot |
| Fahrrad, Grundverstoß | 55 € | regelmäßig kein Punkt | kein Regelfahrverbot |
Maßgeblich ist stets die tagesaktuelle Bußgeldkatalog-Verordnung: Die Bußgeldtabelle oben wird zentral aus der BKatV gespeist, sodass Fließtext und Tabelle nicht auseinanderlaufen können.
Vorsatz und Wiederholung
Wer offensichtlich bewusst und über längere Zeit tippt, filmt oder das Gerät vor das Gesicht hält, kann nicht darauf vertrauen, dass immer nur der Regelsatz für gewöhnliche Fahrlässigkeit angewendet wird. Auch wiederholte einschlägige Verstöße können bei der Bemessung und in einem gerichtlichen Verfahren ungünstig wirken. Eine automatische Verdoppelung in jedem Wiederholungsfall gibt es jedoch nicht ohne rechtliche Grundlage und Einzelfallprüfung.
Der Blindflug: Wie viel Strecke vergeht in einer Sekunde?
Bei 50 km/h legt ein Fahrzeug in einer Sekunde rund 13,9 Meter zurück. Bei 100 km/h sind es rund 27,8 Meter, bei 130 km/h etwa 36,1 Meter. Wer für drei Sekunden auf eine Nachricht schaut, fährt auf der Autobahn unter Umständen mehr als 100 Meter ohne ausreichende visuelle Kontrolle.
| Geschwindigkeit | Strecke in 1 Sekunde | Strecke in 3 Sekunden |
|---|---|---|
| 30 km/h | 8,3 m | 25,0 m |
| 50 km/h | 13,9 m | 41,7 m |
| 80 km/h | 22,2 m | 66,7 m |
| 100 km/h | 27,8 m | 83,3 m |
| 130 km/h | 36,1 m | 108,3 m |
Die Rechnung beschreibt nur den Weg während der Blickabwendung. Erkennt die Person danach eine Gefahr, folgen Wahrnehmungs-, Reaktions- und Bremszeit. Ablenkung kann außerdem dazu führen, dass Spurhaltung, Abstand und Geschwindigkeit bereits vor dem sichtbaren Ereignis schlechter werden.
Kognitive Ablenkung
Auch ein Freisprechgespräch beansprucht Aufmerksamkeit. Rechtlich erlaubt bedeutet nicht risikofrei. Emotional belastende Telefonate, komplexe berufliche Abstimmungen oder Streitgespräche können die Verarbeitung der Verkehrssituation beeinträchtigen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur Halterungen bereitstellen, sondern Regeln schaffen, nach denen Beschäftigte Anrufe während anspruchsvoller Fahrten ablehnen dürfen.
Fahrrad, E-Scooter und andere Fahrzeuge
Die Geräteverbotsregel gilt für Fahrzeugführende, nicht nur für Autofahrer. Wer auf dem Fahrrad ein Smartphone in der Hand benutzt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, allerdings mit einem anderen Regelsatz und regelmäßig ohne Flensburg-Punkt. Auf einem E-Scooter gelten wegen seiner Einordnung als Kraftfahrzeug grundsätzlich die strengeren Kfz-Folgen.
Auch auf einem Pferdefuhrwerk, motorisierten Krankenfahrstuhl oder anderen Fahrzeug können die allgemeinen Aufmerksamkeitspflichten relevant sein. Für Fußgänger gilt § 23 Abs. 1a nicht in gleicher Weise, doch wer beim Überqueren der Straße auf das Display schaut, trägt ein erhebliches Unfall- und Mitverschuldensrisiko.
Halter und Arbeitgeber
Das Bußgeld richtet sich grundsätzlich gegen die fahrende Person. Arbeitgeber können jedoch organisatorische Verantwortung tragen, wenn sie Fahrer zu unrealistischer Erreichbarkeit drängen oder sichere Systeme fehlen. Im Arbeitsschutz und Flottenmanagement sollten klare Regeln gelten:
- Route und Aufträge vor Fahrtbeginn laden,
- Halterung und Freisprecheinrichtung bereitstellen,
- keine Antwortpflicht während der Fahrt,
- sichere Haltepunkte für Rückrufe einplanen,
- Verstöße nicht durch enge Zeitfenster fördern,
- Schulungen und schriftliche Dienstanweisung dokumentieren.
Wie wird ein Handyverstoß nachgewiesen?
Viele Verfahren beruhen auf der Beobachtung von Polizeibeamten. Sie beschreiben Gerät, Handhaltung, Blickrichtung, Dauer und Verkehrssituation. Ein Foto ist nicht zwingend erforderlich. Gerichte können einer glaubhaften, detailreichen Beobachtung folgen. Gleichzeitig darf die Aussage nicht durch stereotype Formulierungen jede konkrete Wahrnehmung ersetzen.
Weitere Beweismittel sind:
- Foto oder Video einer Monocam,
- Aufnahmen aus einem Kontrollfahrzeug,
- Zeugen im eigenen oder fremden Fahrzeug,
- Unfallspuren und Dashcam-Aufnahmen, soweit verwertbar,
- Einlassungen der betroffenen Person,
- sichtbare Displayinhalte auf einer Aufnahme.
Telefonverbindungsdaten beweisen nicht automatisch, dass das Gerät während der Fahrt in der Hand gehalten wurde. Umgekehrt widerlegt das Fehlen eines Telefonats den Vorwurf nicht, weil Navigation, Kamera, Nachricht oder andere Funktionen erfasst sind.
Was genau muss feststehen?
Die Behörde muss den Fahrer, die tatbestandsmäßige Gerätenutzung und die Fahrt hinreichend nachweisen. Bei einem Foto sind Fahreridentität und Gegenstand zu prüfen. Bei einer Beobachtung kommt es darauf an, ob Position, Entfernung, Licht, Dauer und freie Sicht eine zuverlässige Wahrnehmung ermöglichten.
Einspruch und Prüfung: mögliche Ansatzpunkte
Gegen einen Bußgeldbescheid gilt grundsätzlich die zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung. Ein Einspruch sollte nicht allein mit einem Textbaustein wie „Ich habe nicht telefoniert“ begründet werden. Das greift zu kurz, weil auch andere Funktionen verboten sein können.
| Prüffeld | Sinnvolle Frage | Typischer Denkfehler |
|---|---|---|
| Fahreridentität | Ist die Person sicher erkennbar oder beschrieben? | Halter und Fahrer automatisch gleichsetzen |
| Gegenstand | Ist eindeutig ein elektronisches Gerät zu sehen? | Jeder dunkle Gegenstand sei ein Handy |
| Nutzung | Welche Funktion und Handhabung wurden beobachtet? | Nur Telefonieren könne verboten sein |
| Fahrsituation | Fuhr oder rollte das Fahrzeug? War der Motor vollständig aus? | Start-Stopp an der Ampel genüge immer |
| Beobachtung | Entfernung, Winkel, Dauer, Sicht und Beleuchtung? | Polizeibeamte dürften nie ohne Foto beweisen |
| Monocam | menschliche Prüfung, Originalaufnahme, Zuordnung und Rechtsgrundlage? | KI-Treffer sei automatisch rechtskräftig |
| Rechtsfolge | Grundfall, Gefährdung oder Sachbeschädigung? | Unfall bedeute automatisch Gefährdungstatbestand |
Wer einräumt, ein Gerät gehalten zu haben, sollte nicht ohne Prüfung zusätzliche Erklärungen erfinden. Manchmal klärt eine präzise Darstellung, dass keine Nutzungsfunktion vorlag; manchmal bestätigt sie erst den Tatbestand. Bei drohendem Fahrverbot, zwei Punkten oder einem Unfall kann Akteneinsicht besonders wichtig sein.
Gefährdung und Sachbeschädigung
Eine konkrete Gefährdung verlangt mehr als eine abstrakt riskante Situation. Es muss zu einer Lage gekommen sein, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintritt. Eine Sachbeschädigung muss dem Verstoß zugeordnet werden. Diese Abgrenzung wirkt sich unmittelbar auf Punkte und Fahrverbot aus.
Häufige Fragen zum Handy am Steuer
Darf ich das Handy an einer roten Ampel benutzen?
Nicht allein deshalb, weil das Fahrzeug steht. Die Start-Stopp-Automatik reicht ausdrücklich nicht als vollständiges Ausschalten des Motors. Wer das Gerät sicher bedienen will, sollte einen geeigneten Parkplatz anfahren und die Fahrt beenden.
Ist Telefonieren mit Freisprechanlage erlaubt?
Grundsätzlich ja, wenn das Telefon nicht gehalten wird und die Bedienung nur über Sprache oder eine kurze angepasste Blickzuwendung erfolgt. Das Gespräch darf die sichere Fahrzeugführung trotzdem nicht beeinträchtigen.
Darf ich mein Handy als Navi verwenden?
Ja, wenn es sicher befestigt ist, die Route möglichst vor Fahrtbeginn eingestellt wurde und während der Fahrt nur kurze angepasste Blicke erforderlich sind. Das Tippen einer längeren Adresse während der Fahrt ist regelmäßig problematisch.
Gilt das Verbot auch für Smartwatches?
Eine Smartwatch kann als elektronisches Kommunikations- und Informationsgerät erfasst sein. Nachrichten lesen, Anrufe steuern oder länger auf dem Display tippen kann verboten sein. Eine pauschale Ausnahme für am Handgelenk getragene Geräte gibt es nicht.
Reicht die Aussage eines Polizeibeamten als Beweis?
Ja, ein Gericht kann sich auf eine glaubhafte und konkrete Zeugenaussage stützen. Ein Foto ist nicht zwingend. Die Beobachtungsbedingungen und der Detailgrad der Aussage dürfen aber geprüft werden.
Fotografiert die Monocam alle Autofahrer?
Das System erfasst den Verkehrsraum und markiert Verdachtsaufnahmen. Datenschutz, Löschung irrelevanter Daten und menschliche Nachprüfung sind Teil der rechtlichen Ausgestaltung. Ein technischer Verdacht führt nicht ohne weitere Prüfung automatisch zum Bußgeld.
Welche Strafe droht auf dem Fahrrad?
Für Radfahrende gibt es einen eigenen, niedrigeren Regelsatz. Im Grundfall wird regelmäßig kein Flensburg-Punkt eingetragen. Führt die Ablenkung zu Gefährdung, Unfall oder weiteren Verstößen, können zusätzliche Folgen entstehen.
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich während der Fahrt antworte?
Arbeitsanweisungen rechtfertigen keinen Verkehrsverstoß. Unternehmen sollten organisatorisch sicherstellen, dass Fahrer Nachrichten und Aufträge erst an einem sicheren Haltepunkt bearbeiten. Beschäftigte sollten riskante Vorgaben dokumentieren und intern ansprechen.
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Quellen
Redaktioneller Hinweis: Maßgeblich sind der konkrete Tatvorwurf, die Beweise und die am Tattag geltende Rechtslage. Die zentrale Bußgeldtabelle ist vor Veröffentlichung mit der aktuellen BKatV abzugleichen.