Gurt oder Kindersitz nicht benutzt?
Der Gurt ist die wirksamste Einzelmaßnahme im Auto — und seine Missachtung eine der wenigen Ordnungswidrigkeiten, bei der die fahrende Person auch für andere haftet. Für sich selbst zahlt sie 30 Euro, für ein nicht vorschriftsmäßig gesichertes Kind 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Dieser Ratgeber erklärt, wen die Pflicht aus § 21a StVO trifft, wie Kinder korrekt gesichert werden und welche Ausnahmen tatsächlich gelten.
Rechnen Sie hier aus, was das kostet!
| Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
|---|---|---|---|---|
| Selbst nicht angeschnallt | 30 € | eher nicht | ||
| Andere Person nicht angeschnallt befördert | 30 € | eher nicht | ||
| Ein Kind nicht vorschriftsmäßig gesichert | 60 € | 1 | ||
| Mehrere Kinder nicht vorschriftsmäßig gesichert | 70 € | 1 |
Erwachsene Mitfahrer haften für den eigenen Gurt selbst; für Kinder haftet die fahrende Person.
Richtwerte nach aktuellem Bußgeldkatalog · Alle Angaben ohne Gewähr
§ 21a StVO: Wer haftet für welchen Gurt
Die Anschnallpflicht gilt für alle vorgeschriebenen Sitzplätze, während der Fahrt und unabhängig von der Streckenlänge. Bei der Haftung unterscheidet die Vorschrift jedoch: Erwachsene Mitfahrer sind für ihren eigenen Gurt selbst verantwortlich und bekommen im Fall der Fälle jeweils ein eigenes Verwarnungsgeld von 30 Euro. Für Kinder unter zwölf Jahren oder unter 150 Zentimetern Körpergröße haftet dagegen die fahrende Person — und zwar deutlich schärfer: 60 Euro und ein Punkt für ein ungesichertes Kind, 70 Euro und ein Punkt, wenn mehrere Kinder betroffen sind. Der Punkt ist der eigentliche Unterschied: Er macht aus einem Verwarnungsgeld einen Eintrag im Fahreignungsregister.
Kindersitze: Wann welche Rückhalteeinrichtung Pflicht ist
Kinder müssen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder bis zu einer Körpergröße von 150 Zentimetern in einer amtlich genehmigten Rückhalteeinrichtung befördert werden — maßgeblich ist, was zuerst eintritt. Welcher Sitz passt, richtet sich nach Größe und Gewicht des Kindes, nicht nach dem Alter. Neuere Sitze folgen der Norm i-Size (UN R129), die nach Körpergröße einteilt und rückwärtsgerichtetes Fahren bis mindestens 15 Monate vorschreibt; ältere Modelle nach ECE R44 sind in Gewichtsgruppen unterteilt. Ein häufiger und teurer Irrtum: Der Gurt allein genügt auch dann nicht, wenn das Kind groß wirkt. Ohne Sitzerhöhung verläuft der Beckengurt über den Bauch statt über das Becken, was bei einem Aufprall zu schweren inneren Verletzungen führt.
Ausnahmen — und was bei einem Unfall wirklich passiert
Von der Gurtpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen mit ärztlichem Attest, Fahrgäste in Bussen mit Stehplätzen sowie Schrittgeschwindigkeit beim Rückwärtsfahren, Ein- und Ausparken. Wer sich auf ein Attest beruft, muss es mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Wichtiger als das Bußgeld ist die zivilrechtliche Folge: Wer nicht angeschnallt in einen Unfall gerät, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, auch wenn er den Unfall nicht verursacht hat. Schmerzensgeld und Schadensersatz können dadurch erheblich gekürzt werden. Bei Kindern trifft dieser Vorwurf die fahrende Person, nicht das Kind.
FAQ: Sicherung
Was kostet es, nicht angeschnallt zu sein?
30 Euro, ohne Punkt. Das gilt für die fahrende Person ebenso wie für erwachsene Mitfahrer, die jeweils selbst verwarnt werden.
Was droht, wenn ein Kind nicht richtig gesichert ist?
60 Euro und ein Punkt in Flensburg. Sind mehrere Kinder ungesichert, sind es 70 Euro und ebenfalls ein Punkt. Verantwortlich ist die fahrende Person, nicht das Kind oder dessen Eltern.
Bis wann braucht ein Kind einen Kindersitz?
Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder bis 150 Zentimeter Körpergröße — je nachdem, was zuerst eintritt. Danach genügt der normale Gurt.
Gibt es Ausnahmen von der Anschnallpflicht?
Ja, etwa bei ärztlich bescheinigten Gründen, in Bussen mit zugelassenen Stehplätzen sowie bei Schrittgeschwindigkeit im Rangier- und Parkbetrieb. Ein Attest muss mitgeführt werden.
Wirkt sich der fehlende Gurt auf den Schadensersatz aus?
Ja. Wer unangeschnallt verunglückt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen — auch als unschuldig Beteiligter. Schmerzensgeld und Schadensersatz können deutlich gekürzt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
Stand: August 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr